Welche Steuerlichen Vorteile Sie haben bei der Beschäftigung einer Pflegekraft

Steuervorteile können grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Es gibt unter anderem folgende Unterschiede beim Einsatz von osteuropäischem Pflegepersonal:

Beispiel 1:

Sie oder Ihre Angehörigen selbst Auftraggeberr und Empfänger der Pflegeleistung sind, wird die Absetzbarkeit über §35a Steuergesetz geregelt. Es ist Ihnen somit die Möglichkeit gegeben, die Betreuungsdienstleistung einer 24-Stunden-Betreuung geltend zu machen.

Beispiel 2:

Sie fungieren als Auftraggeber für Ihre Eltern, dann richtet sich die Absetzbarkeit nach den Eltern – Kind Unterhalt. Dann wird die steuerliche Absetzbarkeit durch § 33 Steuergesetz geregelt. Hierbei muss allerdings bewiesen werden, dass die Leistungsempfänger bedürftig sind, das bedeutet der Lebensunterhalt zum Leben zu gering ist und durch die Kinder aufgebracht werden muss.

Beispiel 3:

Pflege-Pauschbetrag: Wenn Sie einen Angehörigen selbst pflegen, kann in Ihrer Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen der sogenannte Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 924,- € im Jahr. Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert, etwa wenn der Gepflegte verstirbt. Beim Pflege-Pauschbetrag zieht der Finanzbeamte keine zumutbare Belastung ab. Sie dürfen den Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach beanspruchen, wenn Sie mehrere Personen pflegen. Deshalb steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag zweifach zu, wenn Sie zum Beispiel beide ihrer Eltern pflegen.

Dies sollten Sie unter allen Umständen immer mit Ihrem Steuerberater besprechen!